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Ficken Likör

Ficken Likör Partyschnaps als Standard. Gemeint ist natürlich die Standardgröße von 0,7 Litern. Es gibt auch noch verschiedene Sonderabfüllungen mit 1,0 Litern, 3,0 Litern und 0,5 Litern. Miniflaschen mit 0,1 und 0,2 Litern werden auch immer mehr verlangt. Jetzt überlegen Sie mal welches Kommunikationspotenzial eine von Ihnen mitgebrachte Flasche Ficken 0.7 l auf der nächsten Party birgt… Ja genau, das kann durchaus spannend werden. Der Spaß beginnt schon beim Servieren von diesem großartigen Partyschnaps,der köstliche fruchtige Geschmack allein spricht für sich. Der Anblick der wuchtigen 3 Liter Flasche bringt Gaudi auf jede Party und in jede Hütte. Laden sie sich Gäste ein und genießen sie das pure Leben.

Ficken ist ein leckerer Likör,hergestellt aus der Jostabeere, einer Kreuzung aus Stachelbeere und Johannisbeere. Er und lässt sich wunderbar pur genießen, bietet sich aber auch zum Experimentieren mit verschiedenen Cocktails an.

Lassen Sie also Ihrer Fantasie freien Lauf!

Kurioses zum Ficken Likör Partyschnaps,

Zunächst verweigerte das Deutsche Patent- und Markenamt sowohl die Eintragung der Wort- als auch der Bildmarke. Mit der Begründung, der Name Ficken verstoße gegen die guten Sitten.Daher wandte sich das Unternehmen an das als Beschwerdeinstanz zuständige Bundespatentgericht.Am 3. August 2011 bzw. 28. September 2011 wurde beiden Beschwerden stattgegeben und die Zugrückweisungsbeschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufgehoben.Seitdem sind die Marken im Markenregister des eingetragen.Sie erstrecken sich unter anderem auf Kleidung, Mineralwasser und Fruchtsaftgetränke sowie alkoholische Getränke.

Das Urteil

Das Bundespatentgericht begründete seine Entscheidung mit der fortschreitenden Liberalisierung von Sitte und Moral. So hätte das Wort ficken einen Eintrag im Duden und käme als Nachname 67 mal im Telefonbuch vor. Auch die Filme Fickende Fische und Baise-moi (Fick mich!) sowie das Theaterstück Mesalliance, aber wir ficken uns prächtig wurden in der Urteilsbegründung genannt.Zudem beinhalte das markenrechtliche Eintragungsverfahren keine moralische und geschmackliche Prüfung. Lediglich grob anstößigen und diskriminierenden Markenanmeldungen solle der Zugang zum öffentlichen Register verwehrt bleiben.